Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Vorwerk & Sohn Gruppe
§ 1 Geltung
1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.
2. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere
auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die
Lieferung / Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres
Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir ihre Geltung schriftlich bestätigen.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und
Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem
Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung / Leistung verbindlich.
2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei
Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen.
Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern
oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist
insoweit beschränkt.
§ 3 Preise, Preiserhöhung und Zahlung
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die wir
in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich
berechnen.
2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen
sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier
Monate nach Vertragsschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und / oder der
für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarifvertrag zwischen Vertragsabschluss und Ausführung
des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen
Einkaufspreises und / oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis
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verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen. Bei Dauerschuldverhältnissen
haben wir diese Rechte auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung eine
kürzere als die viermonatige Frist liegt.
3. Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu
liefern. Im übrigen sind unsere Rechnungen, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, sofort nach Erhalt unserer Lieferungen oder Leistungen ohne jeden Abzug
fällig.
Ist zu Gunsten unseres Vertragspartners ein Skontoziehungsrecht vereinbart, darf es in
jedem Falle nur dann ausgeübt werden, wenn alle im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen
Rechnungen gleichzeitig mit ausgeglichen werden. Für die Einhaltung einer vereinbarten
Skontofrist kommt es in jedem Fall auf den Eingang / die Gutschrift der Zahlbeträge bei
uns an. Bei der Auszahlung ausgebrachte Vorbehalte oder sonstige Bedingungen hindern
das Recht zur Skontoziehung.
4. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Vertragspartner nicht innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht. Wir werden unseren
Vertragspartner mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.
5. Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges
unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
6. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes
wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist
ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig
festgestellt sind.
7. Wegen einer Mängelrüge darf unser Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn über die
Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann, darüber hinaus nur in einem
Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
8. Im Fall von Neuentwicklungen kann der Übergang vom Muster- auf den Serienpreis nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind alle
mit dem entsprechenden Artikel zusammenhängenden Werkzeugkosten zur Zahlung fällig.
§ 4 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners,
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis,
das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir
Vorauszahlung in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen,
darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel
zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
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Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches
Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt, es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder
Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine
erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von uns
entgegengenommener Scheck oder Wechsel unseres Vertragspartners wird nicht eingelöst
bzw. geht zu Protest.
§ 5 Versand und Gefahrübergang, Versicherung
1. Die Gefahr geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung
der Ware auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise
frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Dies gilt nicht in Fällen, in denen wir durch eigene Arbeitnehmer transportieren und ein
Verschulden unserer Arbeitnehmer vorliegt.
2. Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl durch Bahn, Post, Spedition oder eigenen LKW in
geeigneten Verpackungsmaterialien unserer Wahl.
Wünscht unser Vertragspartner beschleunigte Versendung (insbesondere Luftfracht, Eilgut,
Express), so hat er die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu erstatten.
Soweit wir verpflichtet sind, Verpackungen zurückzunehmen, trägt unser Vertragspartner
die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung.
3. Nur auf Wunsch unseres Vertragspartners und auf seine Kosten versichern wir den
Liefergegenstand gegen jedes von unserem Vertragspartner gewünschte und versicherbare
Risiko, insbesondere gegen Diebstahl und Transportschäden.
Transportschadensfälle sind uns unverzüglich anzuzeigen, ferner hat der Empfänger bei
Anlieferung sicherzustellen, dass die entsprechenden Ansprüche und Vorbehalte gegenüber
dem Frachtführer angemeldet werden.
4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem
Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und
Gefahr unseres Vertragspartners. In diesem Falle geht die Gefahr mit unserer Anzeige der
Versandbereitschaft auf unseren Vertragspartner über.
5. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und separat zu berechnen.
§ 6 Lieferfristen, Kauf auf Abruf
1. Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich
bestätigt ist.
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2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an
dem Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit
der Annahme des Auftrages durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem
Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und
Beistellungen und nicht vor Eingang einer etwa vom Vertragspartner zu leistenden
Anzahlung.
3. Eine Lieferfrist oder ein Liefertermin ist gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in
denen Ware nicht versandt werden kann oder soll, unsere Anzeige über unsere
Lieferbereitschaft bis zum Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
4. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt
höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluß eingetretenen
Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als eine nicht
von uns zu vertretende Handlung im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch
Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die
verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten.
Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist unser
Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Abnehmer mit seinen
Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen
Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung
der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er
erforderliche Unterlagen, Pläne, Genehmigungen, Freigaben oder Beistellungen nicht zur
Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Unterlagen, Pläne,
Genehmigungen, Freigaben oder Beistellungen zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren
Vertragspartner.
6. Bestellungen auf Abruf werden nur mit Abnahmefristen angenommen. Ist die Abnahmefrist
nicht genau bezeichnet, endet sie 3 Monate nach Vertragsschluss.
Dabei ist die Ware in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen.
Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, steht es uns frei,
fertiggestellte Lieferungen ohne weiteren Bescheid auszuliefern oder auf Kosten des
Abnehmers einzulagern. Außerdem sind wir berechtigt, unserem Kunden eine Nachfrist zur
Abnahme zu setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im
Fall des fruchtlosen Fristablaufs ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind
wir berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im
Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
7. Nimmt der Vertragspartner eine ihm obliegende Einteilung der Ware nicht spätestens
innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels
einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monates nach Aufforderung
durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.
Außerdem sind wir berechtigt, unserem Vertragspartner eine Nachfrist zur Einteilung zu
setzen, verbunden mit der Androhung, dass wir die Abnahme der Ware im Falle des
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fruchtlosen Fristablaufes ablehnen. Verstreicht die Nachfrist dann fruchtlos, sind wir
berechtigt, unter Aufkündigung unserer Lieferverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, jedoch beschränkt auf den von uns
nicht erfüllten Teil des Vertrages.
§ 7 Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur
Nacherfüllung
In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß
erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist,
sind wir berechtigt, von dem Kunden zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist
dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung / Nacherfüllung
geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt
unser Vertragspartner sich innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist der
Anspruch auf Erfüllung / Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb
der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung / Nacherfüllung verlange,
bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen
Verstreichens von den anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.
§ 8 Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht
Unseren Vertragspartner trifft die Obliegenheit, sich mit einem für mindestens eine Woche
ausreichenden Sicherheitsbestand zu bevorraten.
Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275
BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von
§ 12 Ziffer 4 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter
Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners
auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes für jede
vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei
es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur
ein geringerer Schaden eingetreten ist.
2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 4-wöchige Nachfrist zur
Lieferung gesetzt hat, wobei ihm vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von
weniger als 4 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 4-wöchige
Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner
zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht
erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, der Kunde hat an dem erfüllten Teil des Vertrages
vernünftigerweise kein Interesse mehr.
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4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der
Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder
die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des
Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.
§ 9 Annahmeverzug unseres Vertragspartners
1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in
Verzug, so wird unser Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Waren sofort fällig.
Außerdem haben wir in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns
gesetzten, angemessenen Nachfrist mit der Androhung, dass wir im Fall des Fristablaufs
die Entgegennahme unserer Leistung durch den Vertragspartner ablehnen werden,
entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen,
dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners
bleiben unberührt.
2. Unser Vertragspartner hat uns unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und
Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten.
Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht.
3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er
sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige
über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat der Verzögerung berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt,
einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.
§ 10 Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Ware,
Schadensersatz statt der Leistung
Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten
Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu
vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme
und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu,
können wir 20 % des Vertragspreisanteiles, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes
entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der
Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt
unberührt.
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§ 11 Warenbeschaffenheit, Mehr- und Minderleistungen
1. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen,
Gewichten, Härte, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Katalogen,
Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen enthalten,
stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen
Beschreibung unserer Produkte und enthalten keine Garantie oder
Eigenschaftszusicherung.
2. Im Falle technisch bedingter Notwendigkeit behalten wir uns vor, die bestellte Ware mit
Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen und sonstigen Eigenschaften zu liefern,
sofern uns eine Abweichgenehmigung vorliegt. Insoweit stehen unserem Vertragspartner
dann keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn und soweit die Änderungen keine
erheblichen Beeinträchtigungen der Verwendbarkeit der Produkte für ihn herbeiführen.
3. Lieferungen bis 10 % unter oder über der bestellten Menge sowie Abweichungen von
Maßen, Gewichten, Abbildungen und Beschaffenheitsangaben behalten wir uns vor, soweit
die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht erheblich
beeinträchtigt werden.
4. Eine Produktionsverlagerung an einen anderen unserer Produktionsstandorte behalten wir
uns vor, ohne dass in diesem Fall eine erneute Erstbemusterung und / oder Freigabe durch
unseren Vertragspartner statt zu finden hätte. Solche Produktionsverlagerungen werden wir
unserem Vertragspartner zuvor anzeigen, wobei wir es uns im Einzelfall bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes (z. B. Produktionsverlagerung zur Aufrechterhaltung der
Lieferfähigkeit) vorbehalten, die Produktionsverlagerung erst nachträglich anzuzeigen.
§ 12 Haftung für Mängel und Schadenersatz
1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er
seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat.
Unterlässt unser Vertragspartner die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er
Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn,
wir hätten arglistig gehandelt.
2. Zur Untersuchung und Feststellung von Ansprüchen unseres Vertragspartners wegen
Mängeln der Sache hat unser Vertragspartner uns auf Verlangen eine ausreichende Menge
von nach seiner Ansicht fehlerhaften Teilen für Prüfungen durch uns oder Dritte zeitnah
zur Verfügung zu stellen, wobei wir die Kosten der Versendung tragen.
3. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den
gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens 4 Wochen einzuräumen hat, wobei es
ihm vorbehalten bleibt, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als 4
Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens 4-wöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn
unzumutbar ist.
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Die Frist zur Nacherfüllung beginnt in keinem Falle vor dem Zeitpunkt zu laufen, in dem
unser Vertragspartner uns die mangelhafte Ware zurückgegeben hat, wobei wir die Kosten
der Rücksendung tragen. Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Waren mangelhaft,
beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages
oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der
Lieferung, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren
Vertragspartner unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder
Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 4 ergebenden Umfang beschränkt.
4. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung
beruhen, ist weder ausgeschlossen, noch beschränkt.
Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich
um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den
vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen
Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten
Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung den Zweck hatte, den Partner vor
Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, zu bewahren.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse geltend jedoch nicht für Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Produzentenhaftung
Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte
aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft
sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem
Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit
solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen
inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen
Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten
frei zu stellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen
inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger
Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich
nach § 254 BGB richten.
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Unsere Freistellungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437, 440, 478 BGB oder aus
sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, bestehen
jedoch nur im Umfang von § 12 Ziff. 4 der vorliegenden Bedingungen.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder
künftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf
Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen
nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:
Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu
verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der
anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt
unser Vertragspartner uns anteilmäßig das Miteigentum, soweit diese Hauptsache ihm
gehört.
Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche
Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser
Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache
selbst nicht besitzt, die Übergabe bereits jetzt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
gegen den Besitzer an uns ersetzt.
Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im
Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden. Die aus der
Veräußerung, Verbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder
anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten oder verarbeiteten Gegenstand
Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende
Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung
erfolgt mit Rang vor dem Rest.
Wir ermächtigen den Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich
an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere
Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner
gesondert zu erfassen.
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Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten
wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder
Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, uns die zugehörigen Unterlagen
auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum
Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum
Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst
anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres
Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Vermischung oder zum Einbau
der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung auch
ohne unseren Widerruf.
3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die
abgetretenen Forderungen sofort mit zuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder
deren Abwehr trägt der Vertragspartner.
4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere
sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen oder
Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen,
ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten.
Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen
seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an
der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns
unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige
Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Bestellers
geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht
möglichst nahe kommt.
§ 15 Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung
1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche
schriftliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser
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Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall € 6.000,00. Unser
Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden
Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit
bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber
absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften
Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien
sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall € 6.000,00. Das Recht, Ersatz eines
tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen,
bleibt unberührt.
§ 16 Werkzeuge, Formen, Einrichtungen
1. Werden zur Herstellung der Waren vereinbarungsgemäß Werkzeuge, Formen oder
Einrichtungen von uns hergestellt oder beschafft, gehen diese nur bei entsprechender
Vereinbarung in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
2. Ist nicht vereinbart, dass das Eigentum an Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen auf
unseren Vertragspartner übergeht, stellen wir die Kosten hierfür als Fertigungsanteil in
Rechnung.
Durch die Vergütung von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen erwirbt unser
Vertragspartner keinen Anspruch auf die Werkzeuge, vielmehr bleiben die Werkzeuge
unser Eigentum und in unserem Besitz. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge, Formen und
Einrichtungen ein Jahr nach der letzten Lieferung für den Vertragspartner aufzubewahren.
Teilt der Vertragspartner vor Ablauf dieser Frist mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres
Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres
Jahr. Nach dieser Zeit und bei ausbleibenden Nachbestellungen können wir frei über die
Werkzeuge, Formen und Einrichtungen verfügen.
Evtl. Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Laufzeit von maximal drei
Jahren. Dann nicht durch die Abnahme von Teilen erbrachte Vergütungsanteile für
Werkzeuge, Formen und Einrichtung hat unser Vertragspartner sogleich in bar zu bezahlen.
3. Sollen Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen vereinbarungsgemäß in das Eigentum
unseres Vertragspartners übergehen, gilt folgendes:
30 % der entsprechenden Vergütung hat unser Vertragspartner bei Beautragung an uns zu
zahlen, weitere 30 % bei Vorstellung erster Musterteile durch uns, weitere 30 % bei
Vorstellung der Erstmuster aus dem Serienwerkzeug mit Prüfbericht, restliche 10 % bei
Freigabe durch unseren Vertragspartner. Im übrigen gilt § 3 Ziffer 8.
Das Auslaufen einer Serie hat unser Vertragspartner uns anzuzeigen. Erfolgen über einen
Zeitraum von mindestens drei Monaten hinweg keine Abrufe unseres Vertragspartners,
gehen wir davon aus, dass die entsprechende Serie ausgelaufen ist und zeigen dies unserem
Vertragspartner an. In diesem Fall bestehen folgende Möglichkeiten:
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I. Unser Vertragspartner erteilt den Auftrag zur Produktion und Lieferung eines
Allzeitbedarfes zum Serienpreis, anschließend erteilt unser Vertragspartner uns die
Verschrottungsfreigabe für das Werkzeug, die Form oder Einrichtung oder nimmt sie
zurück, wobei der Transport letzterenfalls zu Lasten unseres Vertragspartners geht.
II. Unser Vertragspartner einigt sich mit uns auf eine Haltedauer für das Werkzeug.
Innerhalb dieses Zeitraums können Abrufe dann mit angemessener Frist erfolgen, die
Lieferung erfolgt zu einem zu vereinbarenden Teilepreis. Unser Vertragspartner
übernimmt die Lagerkosten.
III. Meldet unser Vertragspartner sich auf unsere Anzeige hin nicht, übersenden wir ihm
das Werkzeug, die Form oder Einrichtung, wobei die Kosten zu Lasten unseres
Vertragspartners gehen.
4. Sowohl für Werkzeuge, Formen oder Einrichtungen, die in unserem Eigentum verbleiben,
als auch für solche, die in das Eigentums unseres Vertragspartners übergehen, gilt
folgendes:
Änderungswünsche unseres Vertragspartners und dadurch erforderliche Änderungen von
Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen werden gesondert berechnet, die entsprechenden
Zusatzkosten sind von unserem Vertragspartner sofort zu zahlen.
Zeigen sich Verschleißerscheinungen von Werkzeugen, Formen oder Einrichtungen, die
nicht auf mangelhafte Herstellung zurückgehen, und ist hierdurch die notwendige Qualität
der Teile nicht mehr nachhaltig gewährleistet, werden wir unserem Vertragspartner dies
anzeigen, um die Bewilligung für die Neubeschaffung des Werkzeuges auf Kosten unseres
Vertragspartners zu erwirken. Erteilt unser Vertragspartner uns hierzu nicht die Freigabe,
sind wir in Bezug auf die durch die Verschleißerscheinungen bedingten Abweichungen der
produzierten Teile von der Gewährleistung frei. Außerdem erlischt unsere Verpflichtung
zur Lieferung nach Ablauf von vier Wochen nach unserer Verschleißanzeige.
§ 17 Schutzrechte
1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners
herzustellen, steht unser Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte
Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht
verletzt werden. Unser Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser
Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher
Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken
entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der
hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns
vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf
unseren Namen zu tätigen.
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§ 18 Abtretung
1. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, die Ansprüche gegen unseren Vertragspartner an
Dritte abzutreten.
2. Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur
mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und
Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen sowie sämtliche sich zwischen den
Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Wuppertal, wobei wir jedoch das Recht haben,
unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden
Gerichtsstand zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen
Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen
zum Kaufrecht.